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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 120geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 19.07.1984 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. I Nr. 160/2004 Art. 1 § 120↗RIS↗
in Kraft 31.12.2004 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 160/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 120↗RIS↗
Rechtshilfe
§ 120. Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2004