Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 122neu
§ 122.
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 121 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 118 Abs. 1). Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.
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