Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 123neu
Organisation
§ 123.
(1) Bei jedem Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion übt die Landesregierung aus.
(3) Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 23)
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