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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweisverordnung 1965××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweisverordnung 1965 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 13neu
in Kraft 01.08.1974 – 31.07.1987 · idF BGBl. Nr. 231/1965 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 64/1987 Art. 1 § 13↗RIS↗
§ 13. (1) Die Fremdenführerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfaßt
a) den Nachweis der Allgemeinbildung einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend auszudrücken, ferner Grundkenntnisse der Anstandslehre,
b) den Nachweis heimatkundlicher, geschichtlicher, kunstgeschichtlicher und staatsbürgerkundlicher Kenntnisse und von Kenntnissen in Fremdenverkehrskunde.
(3) Die Prüfung des Nachweises der Allgemeinbildung entfällt bei Personen, die nachweisen, daß sie die Reifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt haben.
(4) Die praktische Prüfung besteht aus einer Probeführung.