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Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 13neu
in Kraft 01.09.1977 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 390/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 13↗RIS↗
Parteien
§ 13.
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 390/1977