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Fassungsvergleich zu MPG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinproduktegesetz (MPG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 13neu
in Kraft 01.01.1997 – 06.06.2000 · idF BGBl. Nr. 657/1996 · danach: BGBl. I Nr. 117/1999 Art. 1 § 13↗RIS↗
2. Abschnitt
Harmonisierte Normen
§ 13. (1) Soweit harmonisierte Normen im Sinne dieses Bundesgesetzes eingehalten werden, ist davon auszugehen, daß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird, es sei denn, es sind die Fälle des § 14 oder des § 77 gegeben.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Fundstellen der einschlägigen nationalen harmonisierten Normen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.