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Fassungsvergleich zu MPG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinproduktegesetz (MPG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 13geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.01.1997 – 06.06.2000 · idF BGBl. Nr. 657/1996 · danach: BGBl. I Nr. 117/1999 Art. 1 § 13↗RIS↗
in Kraft 07.06.2000 – 16.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 117/1999 Art. 1 § 13↗RIS↗
2. Abschnitt
Harmonisierte Normen
§ 13. (1) Soweit harmonisierte Normen im Sinne dieses Bundesgesetzes eingehalten werden, ist davon auszugehen, daß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird, es sei denn, es sind die Fälle des § 14 oder des § 77 gegeben.
(1a) Die Hersteller haben die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen einzuhalten. Kommen sie in hinreichend begründeten Fällen diesen Spezifikationen nicht nach, so müssen sie Lösungen wählen, die dem Niveau der Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die Fundstellen der einschlägigen nationalen harmonisierten Normen im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.