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Fassungsvergleich zu Salzmonopolgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Salzmonopolgesetz 1
Art. 1 § 13neu
in Kraft ab 01.05.1978 · idF BGBl. Nr. 124/1978 Art. 1 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
1. Die Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht;
2. das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzverschleißpreise und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Lizenzgebühr.
(2) Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.
(3) § 36 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.
Schlagworte
StGBl. Nr. 152/1920