Änderungen zwischen den Fassungen
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 13aufgehoben
§ 13.
Sofern dieses Bundesgesetz und die Konvention keine abweichende Regelung enthalten, gelten für Flüchtlinge die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.