Änderungen zwischen den Fassungen
Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 13geändertAbs 2
Formulare
§ 13.
(1) Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.
(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.