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Fassungsvergleich zu ZDBR-GO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO) 1
Art. 1 § 13geändertAbs 2
in Kraft 15.11.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 348/2010 · danach: BGBl. II Nr. 304/2013 Art. 1 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 304/2013 Art. 1 § 13↗RIS↗
Formulare
§ 13.
(1) Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.
(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.