Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 13. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 63 ausgestellt worden ist, brauchen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Sichtvermerk.