ABSCHNITT VI
Vorschreibung von Sicherheitsleistungen
§ 13. Soweit es gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union vorgesehen oder zur Erreichung der Ziele einer handelspolitischen Maßnahme erforderlich ist, hat der gemäß § 6 zuständige Bundesminister die Erteilung einer Bewilligung von einer Sicherheitsleistung für die Vornahme der zu bewilligenden Ein- oder Ausfuhr abhängig zu machen. Die Höhe der Sicherheit ist so zu bestimmen, daß die wirtschaftlichen Vorteile aus einer Unterlassung der bewilligten Einfuhr oder Ausfuhr ausgeglichen werden. Sicherheitsleistungen sind insbesondere durch Einlagebücher einer inländischen Bank oder durch eine Bankgarantie zu erbringen. Wird den mit der Sicherheitsleistung verbundenen Auflagen und Bedingungen zuwidergehandelt, hat der zuständige Bundesminister die Sicherheitsleistung bescheidmäßig für verfallen zu erklären.