Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 13aufgehoben
Einberufung der Senate.
§ 13.
(1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß alle Senatsmitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin in den Besitz der Einladung gelangen können. Gleichzeitig sind alle übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige und Auskunftspersonen) zu den Verhandlungsterminen zu laden. Die Einberufung der Senatsmitglieder und die Ladung der Verhandlungsteilnehmer ist durch Zustellschein (Rückschein, § 22 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982) vorzunehmen. Die mündliche Bekanntgabe des Termines für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung an die Verhandlungsteilnehmer unter Verzicht auf die vorgeschriebene schriftliche Ladung ist bei der Verhandlung selbst zulässig; in diesem Falle kann von der Einhaltung der im ersten Satz genannten Frist Abstand genommen werden.
(2) Jeder Ausschreibung von Senatsverhandlungen sind jeweils eine Tagesordnung über die Verhandlungsgegenstände und, soweit tunlich, die Verhandlungsunterlagen oder Abschriften derselben beizufügen.
(3) Zu den Senatsverhandlungen sind auch das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das nach dem Sitz der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (§ 33 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes) einzuladen.
(4) Die Senatsmitglieder, die Sachverständigen und die Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie des Arbeitsinspektorates können in die Verhandlungsunterlagen Einsicht nehmen. Den Parteien ist Akteneinsicht nach den Vorschriften des § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 zu gewähren.