Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 13aufgehoben
Erlöschen der Bewilligung
§ 13. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3. durch Widerruf seitens des zuständigen Fernmeldebüros sowie
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.
(3) Der Widerruf ist auszusprechen, wenn
1. in den technischen Anforderungen nach § 3 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrag Änderungen nicht durchgeführt hat;
2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes notwendig ist;
3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt oder
4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.
(4) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
(6) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung nach §§ 5 und 7, die für gewerbliche Zwecke genützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub bei der örtlich zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.
(7) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Fernmeldeanlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.