Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 13aufgehoben
Einsatzgebiet
§ 13. (1) Das Einsatzgebiet der beweglichen Funkstellen ist auf das unumgängliche Ausmaß festzulegen.
(2) Die größte zulässige Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkstelle beträgt im:
7-m-Band 35 km
4-m-Band 25 km
2-m-Band 20 km
1-m-Band 20 km
70-cm-Band 20 km (18 km im Frequenzbereich
450 - 470 MHz)
30-cm-Band 10 km
(3) Zur Anpassung des tatsächlichen Versorgungsgebietes an ein nicht kreisförmiges Einsatzgebiet und zum Schutz anderer Funkstellen kann die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorgeschrieben werden.
(4) Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkstelle zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Abs. 2, ist zum Schutz der eigenen Funkstelle und von ausländischen Funkstellen die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einhaltung der in § 11 festgelegten Leistungsgrenzen ein größeres als in Abs. 2 festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.