Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 13aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 13↗RIS↗
Einsatzgebiet
§ 13. (1) Das Einsatzgebiet der beweglichen Funkstellen ist auf das unumgängliche Ausmaß festzulegen.
(2) Die größte zulässige Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkstelle beträgt im:
7-m-Band                    35 km
4-m-Band                    25 km
2-m-Band                    20 km
1-m-Band                    20 km
70-cm-Band                  20 km (18 km im Frequenzbereich
450 - 470 MHz)
30-cm-Band                  10 km
(3) Zur Anpassung des tatsächlichen Versorgungsgebietes an ein nicht kreisförmiges Einsatzgebiet und zum Schutz anderer Funkstellen kann die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorgeschrieben werden.
(4) Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkstelle zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Abs. 2, ist zum Schutz der eigenen Funkstelle und von ausländischen Funkstellen die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einhaltung der in § 11 festgelegten Leistungsgrenzen ein größeres als in Abs. 2 festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.