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Fassungsvergleich zu EWIVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG) 1
Art. 1 § 13neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 521/1995 Art. 1 § 13↗RIS↗
Gericht, Verfahren
§ 13.
Über Angelegenheiten, die nach der EWIV-Verordnung oder nach diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Vereinigung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.