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Fassungsvergleich zu GGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 1
Art. 1 § 13geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 131/2001 Art. 1 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 131/2001 Art. 1 § 13↗RIS↗
Sachliche Gebührenfreiheit
§ 13.
Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.
(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
Anmerkung
§ 29 Abs. 1 GUG wurde durch den Art. III des BG BGBl. ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. Nr. 646/1987 aufgehoben und die betreffende Abschnittsgebühr durch Art. I Z 5 dieses BG in die Tarifpost 9 GGG eingefügt. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001; Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Grundbuchsauszug, Firmenbuchauszug, Kopie, Fotokopie