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Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Art. 1 § 14neu
in Kraft 01.05.1992 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 14↗RIS↗
Sofortmaßnahmen
§ 14.
Während der Dauer der Warnstufe II sind in dem betreffenden Ozon-Überwachungsgebiet Wandertage sowie Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt im Freien und Kindergartenausflüge untersagt.