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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 14aufgehoben
in Kraft 10.10.1954 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 223/1954 Art. 1 § 14↗RIS↗
Einleitung des Verfahrens.
§ 14.
(1) Die Heimarbeitskommission wird auf Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.
(2) Die Heimarbeitskommission hat alle ihr obliegenden Amtshandlungen ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.