Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 14aufgehoben
Einleitung des Verfahrens.
§ 14.
(1) Die Heimarbeitskommission wird auf Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.
(2) Die Heimarbeitskommission hat alle ihr obliegenden Amtshandlungen ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.