Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 143aufgehoben
Aufgabe
§ 143.
Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.