Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 14bgeändert
Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping
§ 14b.
(Verfassungsbestimmung) Für Dienstgeber im Sinne des § 14a sind die Die §§ 7d bis 7g und 7i bis 7m des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.