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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 14fneu
in Kraft ab 01.10.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 Art. 1 § 14f↗RIS↗
§ 14f.
Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.