Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 15neu
Abschnitt II
Aufstellung von Dampfkesseln und Genehmigung von Dampfkesselanlagen
§ 15. Einteilung der Dampfkessel
a) Kleine Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke (§ 11) 1 m3, deren Dampfdruck 6 bar und deren lichter Durchmesser 1,2 m nicht übersteigt.
b) Mittelgroße Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke 1,5 m3, deren Dampfdruck 8 bar und deren lichter Durchmesser 1,3 m nicht übersteigt.
c) Große Dampfkessel sind alle übrigen Dampfkessel.