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Fassungsvergleich zu AkkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungsgesetz (AkkG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 15aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 20.04.2012 · idF BGBl. Nr. 468/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 Art. 1 § 15↗RIS↗
§ 15.
Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 13 Abs. 2 keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.