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Fassungsvergleich zu Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 15aufgehoben
in Kraft 01.07.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 198/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 15↗RIS↗
§ 15.
Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.