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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 15aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 15↗RIS↗
Zulassung von Endgeräten
§ 15. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob ein Endgerät den technischen Anforderungen gemäß § 3 entspricht und zur Verbindung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz geeignet ist. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs, insbesondere infolge von Störungen anderer Fernmeldeanlagen durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens
1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist. Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.
(4) Einen Antrag auf Zulassung einer Type eines Endgerätes darf nur der Hersteller des Endgerätes oder sein Bevollmächtigter stellen.
(5) § 14 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.