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Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 15aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 15↗RIS↗
Antennen
§ 15. (1) Antennen beweglicher Funkstellen dürfen eine maximale Länge von 5/8 Lambda aufweisen. Bei beweglichen Funkstellen ist die Verwendung von Richtantennen unzulässig.
(2) Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist die Antenne, ihr Aufstellungsort und der Elevationswinkel so zu wählen, daß bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.
(3) Bei Verwendung von Antennenweichen, Antennen mit aktiven Bauelementen oder aktiven Bauelementen zwischen Antenne und Funkgerät müssen die für die Funkanlage in der jeweiligen Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
(4) Funkstellen des festen Funkdienstes sind mit Richtantennen mit folgenden Nennwerten zu betreiben:
Frequenzband      minimaler      maximaler        minimales
Gewinn (dB)    horizontaler    Vor-Rückverhältnis
Öffnungswinkel        (dB)
(Grad)
4-m-Band              4              140                10
2-m-Band              7              70                14
1-m-Band              9              60 (70)          20 (12)
70-cm-Band            9              60 (70)          20 (12)
30-cm-Band            13              50                20
Die in Klammer angegebenen Werte gelten für Antennen auf Höhenstandorten, wo durch Vereisung und hohe Windgeschwindigkeiten Beschädigungen an der Antennenanlage oder an Gebäudeteilen auftreten können. Der vertikale Öffnungswinkel darf in diesen Fällen jedoch 35 Grad nicht überschreiten.
Auf Höhenstandorten sind Richtantennen darüberhinaus auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.