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Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 15neu
in Kraft ab 01.07.1921 · idF BGBl. Nr. 292/1921 Art. 1 § 15↗RIS↗
Zahlungsfrist.
§ 15.
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.