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Fassungsvergleich zu IG-L××

Änderungen zwischen den Fassungen

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 1
Art. 1 § 15aufgehoben
in Kraft 17.03.2006 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 Art. 1 § 15↗RIS↗
Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
§ 15.
Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 auf Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.