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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 151geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 151↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 151↗RIS↗
§ 151.
(1) Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
c) wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
(2) Die rechtzeitig eingebrachte Berufung Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.