Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 151geändertAbs 1; Abs 2
§ 151.
(1) Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
c) wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
(2) Die rechtzeitig eingebrachte Berufung Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.