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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 157geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 19.07.1984 – 12.07.1994 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. Nr. 514/1994 Art. 1 § 157↗RIS↗
in Kraft 13.07.1994 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 514/1994 · danach: BGBl. I Nr. 93/2010 Art. 1 § 157↗RIS↗
Aktives Wahlrecht
§ 157. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind.
(21) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 146 Abs. 2 bis 4) erforderlich. Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44) (2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 146 Abs. 2 bis 4) erforderlich.