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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 157aufgehoben
in Kraft 30.11.2010 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 93/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 157↗RIS↗
Aktives Wahlrecht
§ 157.
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 146 Abs. 2 bis 4) erforderlich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010