Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 158geändert
§ 158.
Das Bundesfinanzgericht kann eine Finanzstrafbehörde um Amtshilfe ersuchen. Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführt worden sind, müssen im Rechtsmittelverfahren Beschwerdeverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.