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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 159geändert
in Kraft 01.01.2014 – 14.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 · danach: BGBl. I Nr. 62/2018 Art. 1 § 159↗RIS↗
in Kraft ab 15.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 62/2018 Art. 1 § 159↗RIS↗
§ 159.
Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einen Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so ist dieses Partei im Beschwerdeverfahren, ein Amtsbeauftragter ist diesfalls nicht zu bestellen.