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Fassungsvergleich zu IG-L××

Änderungen zwischen den Fassungen

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 1
Art. 1 § 15aaufgehoben
in Kraft 17.03.2006 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 Art. 1 § 15a↗RIS↗
Verbrennen im Freien
§ 15a.
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.