Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 16neu
Einbeziehung anderer Liegenschaften in die Teilung oder Regulierung.
§ 16.
Ob und unter welchen Voraussetzungen in die Teilung oder Regulierung außer den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch sonstige Liegenschaften und bewegliches Vermögen der Agrargemeinschaften oder in Sondereigentum einzelner Teilgenossen stehende Grundstücke einzubeziehen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung.