Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 16aufgehoben
Zusammentreffen mehrerer Pensionsansprüche.
§ 16.
In Falle des Zusammentreffens mehrerer in dieser Verordnung oder der Bankenentlastungsverordnung geregelter, gegen die gleiche Anstalt gerichteter Pensionsansprüche in einer Person, so insbesondere beim Zusammentreffen des Anspruches auf Witwenpension aus dem Dienstverhältnisse des Mannes und auf eine durch eigenes Dienstverhältnis erworbene Pension gebührt nur die höhere Leistung.