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Fassungsvergleich zu Bankpensionsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bankpensionsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 16aufgehoben
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 16↗RIS↗
Zusammentreffen mehrerer Pensionsansprüche.
§ 16.
In Falle des Zusammentreffens mehrerer in dieser Verordnung oder der Bankenentlastungsverordnung geregelter, gegen die gleiche Anstalt gerichteter Pensionsansprüche in einer Person, so insbesondere beim Zusammentreffen des Anspruches auf Witwenpension aus dem Dienstverhältnisse des Mannes und auf eine durch eigenes Dienstverhältnis erworbene Pension gebührt nur die höhere Leistung.