Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 16aufgehoben
§ 16.
Überzeitarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit.
Hinsichtlich der Abgeltung von Überzeitarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit sind die für Bundesbahnbeamte geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung