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Fassungsvergleich zu LFBAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 16aufgehoben
in Kraft 10.06.2005 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 46/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 16↗RIS↗
Lehrstellenvormerkung
§ 16.
Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle