Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 16aufgehoben
Lehrstellenvormerkung
§ 16.
Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Anmerkung
Schlagworte