Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 16aufgehoben
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 16↗RIS↗
Einbeziehung anderer Liegenschaften in die Teilung oder Regulierung.
§ 16.
Ob und unter welchen Voraussetzungen in die Teilung oder Regulierung außer den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch sonstige Liegenschaften und bewegliches Vermögen der Agrargemeinschaften oder in Sondereigentum einzelner Teilgenossen stehende Grundstücke einzubeziehen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung.