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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungsgesetz 1
Art. 1 § 16neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 287/1974 Art. 1 § 16↗RIS↗
§ 16.
Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 3) beantragt oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung oder bei Verbesserungsarbeiten, die keiner Baubewilligung bedürfen, innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches (§ 14) begonnen und innerhalb angemessener Frist den Bau oder die Verbesserungsarbeiten vollendet hat oder das Grundstück nicht für öffentliche Zwecke benötigt wird.