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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 16aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 16↗RIS↗
Verwendung der Fernmeldeanlagen
§ 16. (1) Inhaber von Fernmeldeanlagen haben alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Anlage ausschließen.
(2) Als mißbräuchliche Verwendung ist anzusehen:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer bewilligungspflichtigen Fernmeldeanlage entspricht.
(3) Bewilligte Fernmeldeanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störung des öffentlichen Fernmeldenetzes erfolgt.
(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.