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Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 16aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 16↗RIS↗
Rufzeichen der Funksendeanlagen
§ 16. (1) Zu Beginn jeder Nachrichtenübermittlung ist das der gewünschten Funkstelle zugeteilte Rufzeichen und das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen zur Identifizierung der am Funkverkehr beteiligten Funkstellen offensprachig auszusenden.
(2) Beim Betrieb auf Gemeinschaftsfrequenzen ist zusätzlich zum offensprachigen Rufzeichen ein Selektivruf zu verwenden.
(3) Bei Verwendung eines Selektivrufes entsprechend der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung für analoge Selektivrufeinrichtungen'' (TVB 526) oder der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung für digitale Selektivrufeinrichtungen'' (TVB 528) wird kein offensprachiges Rufzeichen zugeteilt. Die Abgabe des der eigenen Funkstelle zugeteilten Rufzeichens als Kennung kann entfallen.