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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 166geändertAbs 1
in Kraft 05.12.1987 – 29.03.2017 · idF BGBl. Nr. 577/1987 · danach: BGBl. I Nr. 35/2017 Art. 1 § 166↗RIS↗
in Kraft 30.03.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 35/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 166↗RIS↗
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 166.
(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach § 164 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß § 167 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017