Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 167cneu
§ 167c.
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 139 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 170 und 171 gelten sinngemäß.
(2) § 167b Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.
Anmerkung