Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 16aaufgehoben
Übermittlungspflicht
§ 16a.
Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
Anmerkung