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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 17geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 17↗RIS↗
Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen
§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
(1) Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.
Anmerkung
Z 19 der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: „Im § 17 Abs. 1 wird die Wendung „staatsanwaltliche Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „staatsanwaltschaftlichen Behörden“.
Schlagworte
Aktenführung, Rechtshilfe