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Fassungsvergleich zu Bankpensionsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bankpensionsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 17aufgehoben
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 17↗RIS↗
Pension und Abfertigung.
§ 17.
Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eine Abfertigung, so ruht der Pensionsanspruch des Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) für jenen Zeitraum, der für die Ermittlung des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegt wurde.