Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 17aufgehoben
§ 17.
Mit dem Inkrafttreten der im § 20 Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen gelten in dem betreffenden Bundesland Bringungsrechte, die auf Grund des zur Ausführung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, erlassenen Landesgesetzes eingeräumt wurden, als Bringungsrechte im Sinne der im § 20 Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen.
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