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Fassungsvergleich zu Stadterneuerungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungsgesetz 1
Art. 1 § 17neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 287/1974 Art. 1 § 17↗RIS↗
Abweisung des Enteignungsantrages
§ 17.
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.