Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 17neu
Abweisung des Enteignungsantrages
§ 17.
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.